Was tun, wenn Ihnen ein Vertrag untergeschoben wurde?
Vertrag schriftlich widerrufen
Haben Sie tatsächlich an der Haustür oder mittels Fernkommunikationsmittel wie SMS, E-Mail, Internet oder Telefon einen Vertrag geschlossen und stellt sich der Vertragsschluss als Kostenfalle heraus, müssen Sie schnell handeln. Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Seit dem 27. Juli 2021 können Sonderverträge nicht mehr mündlich geschlossen werden. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung bedarf der Textform. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in Textform abgeben müssen. Die Textform wird beispielsweise durch Vertragserklärungen per Brief, Fax, E-Mail oder SMS eingehalten. Eine telefonische Vertragsanbahnung ist auch weiterhin möglich.
Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses aber nur dann, wenn Sie bei Vertragsschluss gleichzeitig auch über Ihr Recht zum Widerruf ordnungsgemäß (formal richtig) belehrt wurden. Eine verspätete Belehrung (nach Vertragsschluss) lässt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst mit Zugang der Belehrung beginnen.
Solange Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, beträgt die Frist für Ihren Widerruf ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Reichen Sie Ihren Widerruf beim neuen Lieferanten am besten schriftlich per Fax, zum Beispiel aus einem Copy Shop, oder Einschreiben ein. E-Mails sind nicht geeignet.
Als Betroffene:r sollten Sie aber so schnell wie möglich nicht nur den neuen Energieliefervertrag, sondern auch die Vollmacht zur Kündigung des Altvertrags gegenüber dem neuen Anbieter widerrufen. Diese geben Sie oftmals mit der Erklärung zum Vertragsschluss ab.
Nur, wenn Sie schnell reagieren und erfolgreich widerrufen, haben Sie eine gute Chance, dass der Altvertrag ungekündigt fortbesteht. Das liegt daran, dass der Neulieferant den Altvertrag während der Widerrufsfrist unter Umständen bereits wirksam gekündigt hat. Und eine wirksame Kündigung kann durch einen Widerruf nicht beseitigt werden. Sie müssen die Vollmacht also vor der Kündigung widerrufen.
Kündigt der neue Anbieter, nachdem Sie die Vollmacht widerrufen haben, ist die Kündigung dagegen unwirksam und das Vertragsverhältnis mit dem alten Anbieter besteht zu den ursprünglichen Tarifbedingungen weiter fort.
Gut zu wissen: Wer sicher ist, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, muss theoretisch nichts tun. Es kommt allerdings vor, dass Verbraucher:innen unbewusst Verträge schließen. Daher ist ein vorsorglicher Widerruf immer richtig.
Wenn der ungewollte Vertrag rückabgewickelt ist, der Altvertrag aber bereits wirksam gekündigt wurde, suchen Sie aktiv nach einem neuen Tarif. Wenn Sie nichts tun, werden Sie automatisch über die Grundversorgung beliefert.