Hat sich der Händler letztlich aber vergeblich bemüht, die Mängel abzustellen, können Sie auf Ihre weiteren Rechte zurückgreifen und sich entscheiden, ob Sie die mangelhaften Möbel behalten wollen und eine entsprechende Preisminderung vornehmen oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung erscheint nur sinnvoll bei relativ geringfügigen Mängeln, mit denen Sie auch tatsächlich auf Dauer leben möchten.
Das Recht zum Rücktritt
Sie können den Rücktritt vom Vertrag erklären und erhalten den Kaufpreis – sofern Sie schon bezahlt haben – zurück. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist abgelaufen ist. Eine Fristsetzung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht erforderlich, zum Beispiel wenn eine angemessene Frist vergangen ist, ein gescheiterter Nacherfüllungsversuch durchgeführt wurde, ein schwerwiegender Mangel besteht, Unternehmen die Nacherfüllung verweigern oder offensichtlich ist, dass Unternehmen nicht nacherfüllen werden. Bereits gelieferte Möbel müssen Sie dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung stellen. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages. Bei einem nur unerheblichen Mangel sind Sie jedoch zum Rücktritt nicht berechtigt.
Im Fall des Rücktritts kann der Händler eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten Kaufpreis. Haben Sie zum Beispiel einen Kleiderschrank zum Preis von 200 Euro gekauft und geht man von einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren aus, kann der Händler für jedes Jahr der Nutzung 20 Euro des Kaufpreises einbehalten.
Wenn die übliche Nutzungsdauer bekannt ist, kann man die Höhe der Entschädigung also genau ausrechnen. Das Problem ist in der Praxis, dass manche Händler von einer zu kurzen Nutzungsdauer ausgehen, so dass sich eine zu hohe Nutzungsentschädigung ergibt. Hier sollten Sie immer Rechtsrat einholen.
Das Recht zur Minderung
Sie können das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis entsprechend kürzen bzw. – sofern Sie schon bezahlt haben – einen Teilbetrag vom Verkäufer zurückverlangen. Voraussetzung ist auch hier eine vergebliche Nacherfüllung.