Widerruffrist bei Fernabsatzverträgen (Internet, Telefon, Post)
Die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge (z.B. telefonische, postalische oder Onlinegeschäfte) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (früher: „Haustürgeschäfte“) geht in der Regel 14 Tage lang. Diese beginnt in der Regel mit Vertragsschluss.
Bei Kaufverträgen beginnt diese jedoch erst, wenn die Ware beim Besteller angekommen ist.
Bei gesetzlich eingeräumtem Widerrufsrecht reicht zur Fristwahrung bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus. Die einfache Rücksendung der erhaltenen Waren ohne zusätzliche Widerrufserklärung reicht allein nicht aus. Um die fristgemäßen Absendung später beweisen zu können, empfiehlt sich stets der Versand per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung.
Voraussetzung für den Beginn der 14-tägigen Frist ist allerdings, dass der Unternehmer Sie vorher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Dazu muss er ihm unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware eine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail, Fax, CD-Rom, DVD, USB-Stick oder auf dem Postweg) zur Verfügung gestellt haben. Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß oder bleibt die Belehrung aus, so können Sie den Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.
Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach der Art des Vertrages. Bei einem Kaufvertrag, sowohl im Geschäft geschlossen als auch über das Internet, gilt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Beim Kauf einer Waschmaschine am 26. Februar 2021 kann ein Kunde noch bis zum Stichtag 26. Februar 2023 bei auftretenden Mängeln auf seine zweijährigen Gewährleistungs-ansprüche pochen. Allerdings tritt im Gewährleistungsrecht nach einer gewissen Zeit eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Das bedeutet: Nach Ablauf dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass die Waschmaschine bereits zum Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel aufwies. Bislang war dieser Zeitraum immer 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt hierfür ein verlängerter Zeitraum von einem Jahr.
Bei Werkverträgen zur Herstellung, Wartung, Veränderung oder Reparaturen, entspricht die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Bei Bauwerken dagegen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Gutscheine
Bei Gutscheinen kann der Unternehmer selber eine Frist zur Einlösung setzen. Ist keine Frist angegeben, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Gesetz. Diese geht drei Jahre lang. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt, solange nicht anders bestimmt, erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie werden zum Geburtstag mit einem Gutschein beschenkt, der im Mai 2021 erworben wurde. Die Frist beginnt erst am 31. Dezember 2021. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2023 einlösen.