Ist Time-Sharing eine günstige Geldanlage?
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen stimmt die Werbebehauptung, Time-Sharing sei eine gute Geldanlage, schlicht nicht. Ein Wiederverkauf von Feriennutzungsrechten ist für Standardanlagen entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichen finanziellen Verlusten möglich ist. Ferner können für die Instandhaltung einer Ferienanlage erhebliche Kosten anfallen. Die Objekte werden mit der Zeit älter, müssen jedoch, um weiterhin im Katalog von Tauschorganisationen zu bleiben, einen gewissen Standard aufweisen. Hierfür sind oftmals zusätzlich Investitionen erforderlich, die Sie als Erwerber:in der Feriennutzungsrechte aufbringen müssen.
Wie sicher ist Time-Sharing?
In Time-Sharing-Verträgen tauchen neben dem Verkäufer eine Anzahl von Firmen, Clubs, Treuhändern auf, deren Aufgaben und Beziehungen zueinander auch für Jurist:innen nur schwer verständlich sind. Darüber hinaus gibt es die verschiedensten Modelle für den Erwerb von Time-Sharing. Eins haben sie nahezu alle gemeinsam: Die Verträge sind sehr kompliziert. Außerdem müssen Sie bedenken: Bei allen Vertragsmodellen sind Sie als Käufer:in gegen eine Insolvenz des Anbieters und die damit verbundenen finanziellen Verluste nicht geschützt.
Auch wenn in Vertragstexten und Werbung der Eindruck erweckt wird, Sie würden zeitanteiliger Eigentümer eines Appartements: Eigentümer werden Sie - bis auf wenige Ausnahmen - regelmäßig nicht.
Welche Rechte haben ich bei Mängeln?
Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, steht Ihnen bei Reisemängeln das deutsche Reisevertragsrecht zur Seite. Sie können dann den Reisepreis mindern oder, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen gegeben sind, auch kündigen oder Schadensersatz verlangen. Sie sind auch weitgehend vor finanziellen Verlusten geschützt, wenn der Reiseveranstalter insolvent oder zahlungsunfähig ist. Dazu muss der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abschließen oder es muss ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts vorliegen. Sie bekommen hierüber einen Sicherungsschein.
Als Time-Sharing-Kunde oder -Kundin sind Sie dagegen in einer sehr viel schlechteren Rechtsposition. Das Reisevertragsrecht gilt nicht beim Time-Sharing. Ihre Möglichkeiten sind vielmehr durch komplizierte Vertragskonstrukte, Satzungen oder ähnliches bestimmt. So soll es nach bestimmten Verträgen beispielsweise möglich sein, Kund:innen das Time-Sharing-Recht ersatzlos zu entziehen, wenn sie 2 Jahre die Verwaltungsgebühr nicht bezahlt haben. Auch ist oft nicht leicht zu erkennen, an wen Sie sich bei Baumängeln oder anderen Schwierigkeiten vor Ort wenden können.
Wie komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?
Wenn Sie aus dem Vertrag wieder raus wollen, nutzen Sie Ihr Widerrufsrecht. Time-Sharing-Verträge ab einer Laufzeit von mehr als einem Jahr können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss oder mit Abschluss eines Vorvertrages. Bekommen Sie die Abschrift des Vertrages erst nach Vertragsabschluss, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Vertragskopie.
Über das Widerrufsrecht von 2 Wochen muss das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag abschließen, Sie belehren. Das geht etwa mit einem Formblatt, in dem Fristbeginn und Adresse des Empfängers des Widerrufschreibens und Anzahlungsverbot angegeben sind. Ohne eine solche ordnungsgemäße Belehrung ist ein Widerruf noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsurkunde möglich. Bei einem Widerruf dürfen Ihnen keine Kosten entstehen.
Gut zu wissen: Anbietern ist es ausdrücklich verboten, vor Ablauf von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine Anzahlung zu fordern oder entgegenzunehmen.
Zwar sollen die Vorschriften zu den Teilzeit-Wohnrechteverträgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 481 bis 487 BGB) festgelegt sind, Sie vor den Tücken des Time-Sharing schützen. Sie garantieren aber nicht, dass Sie vor den Machenschaften unseriöser Verkäufer sicher sind.
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
- Lassen Sie sich nicht mit Gewinnversprechungen in Time-Sharing-Verkaufsveranstaltungen locken. Zeigen Sie den Drückern die kalte Schulter!
- Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck und lassen Sie sich nicht von angeblich hohen Rabatten beeinflussen.
- Der Verkäufer muss Sie vor Vertragsschluss detailliert informieren: über sich, Art und Inhalt des Rechts, die Immobilie, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen sowie die Kosten. All diese Informationen müssen Bestandteil des Vertrags werden.
- Sollten Sie einen Vertrag im Ausland unterzeichnen wollen, vereinbaren Sie schriftlich, dass deutsches Recht für Teilzeit-Wohnrechte gilt. Der Vertrag muss in Ihrer Landessprache sein.
- Leisten Sie keine Anzahlungen! Sollte dies dennoch geschehen sein,veranlassen Sie sofort Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen, den Betrag nicht abzubuchen.
- Falls die Werbefalle zugeschnappt haben sollte und Sie einen Time-Sharing-Vertrag unterzeichnet haben, erklären Sie so schnell wie möglich den Widerruf vom Vertrag. Tun Sie dies am besten per Einschreiben mit Rückschein. Berufen Sie sich hierbei auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen.
- Wenden Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt oder an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie sich von dem Vertrag lösen können.