- Kfz-Versicherungen
Kfz-Versicherungen, und zwar sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen, können jährlich gekündigt werden. Die Frist beträgt hier einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Früher war das Versicherungsjahr bei Kfz-Versicherungen mit dem Kalenderjahr identisch. Stichtag ist bei solchen, meist älteren Verträgen also der 30. November. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der Eingang Ihres Kündigungsschreibens beim Versicherer entscheidend. Spätestens am 30. November muss Ihr Kündigungsschreiben dem Versicherer zugehen, damit die Versicherung dann am 31. Dezember endet. Immer mehr Kfz-Versicherer gehen allerdings dazu über, für ihre Verträge andere Stichtage festzuschreiben.
Achtung: Teilt Ihnen Ihr Kfz-Versicherer erst Ende November oder gar erst im Dezember die Beitragserhöhung mit, dann haben Sie wegen der Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht (siehe auch unten unter "außerordentliche Kündigung").
Wenn Sie ein Fahrzeug kaufen, das angemeldet ist, übernehmen Sie damit den Versicherungsvertrag des Verkäufers. Sie dürfen den alten Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kauf des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn Sie einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag bei einem anderen Versicherer abschließen, gilt auch das als Kündigung.
- Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen
Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen können in der Ansparphase bei jährlicher Zahlungsweise ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Zahlen Sie den Jahresbeitrag in Raten, dann ist eine Kündigung auch innerhalb des Versicherungsjahres zum Schluss eines jedes Ratenzahlungsabschnitt jederzeit möglich.
Achtung: Eine Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Die Versicherer zahlen bei einer Kündigung den Rückkaufswert. Das ist nicht die Summe der gezahlten Beiträge. Durch eine Kündigung – vor allem zu Beginn der Laufzeit – verlieren Sie wegen der meist hohen Abschluss- und Vertriebskosten und des Stornoabzugs in der Regel viel Geld. Deswegen sollten Sie Alternativen zur Kündigung prüfen: Sie können die Laufzeit verkürzen, die Beitragszahlung aussetzen oder auch versuchen, den Vertrag zu verkaufen.
Auch sollten Sie die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu widerrufen, prüfen. Die Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt des Absendens des Widerrufs entscheidend, nicht der Zugang beim Versicherer. Wurden Sie bei Abschluss des Vertrages nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, weil die Belehrung gänzlich fehlte, inhaltlich fehlerhaft oder nicht deutlich hervorgehoben war, dann können Sie eine Rückabwicklung des Vertrages teilweise auch noch nach Jahren durchsetzen. Der Versicherer muss in diesem Fall alle eingezahlten Prämien und die gezogene Nutzung aus den gezahlten Prämien herausgeben. Sie müssen sich allerdings den Versicherungsschutz für die Risikoabsicherung (Todesfallschutz) anrechnen lassen.
Besonders interessant ist das Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Anfang 1995 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Durch die BGH-Rechtsprechung ist für diese Verträge ein ewiges Widerspruchsrecht entstanden. Das gilt auch dann noch, wenn Sie den Vertag bereits gekündigt und den Rückkaufswert erhalten haben.
Die Rückabwicklung ist in der Regel für Sie vorteilhafter als der Rückkaufswert bei Kündigung.
Es kann schwierig sein, falsche Belehrungen in solchen Verträgen genau zu erkennen – falls Sie überlegen, einen Vertrag zu widerrufen, lassen Sie sich am besten unabhängig beraten, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Auch die Kündigung einer Riester-Rentenversicherung ist in der Ansparphase jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode (Versicherungsjahr, Monat) möglich.
Das kann aber Nachteile mit sich ziehen: Die Kündigung bezeichnet der Gesetzgeber als so genannte "schädliche Verwendung". Das bedeutet, Sie müssen die gesamte staatliche Förderung zurückzahlen. Das sind die Zulagen und die weiteren steuerlichen Vorteile, die Sie über den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuerklärung erhalten haben. Eventuell erzielte Erträge sind steuerpflichtig.
Der Rückkaufswert ist zusätzlich belastet durch die meist hohen Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und den Stornoabzug.
Statt einer Kündigung rechnet es sich darum meist eher, den Vertrag beitragsfrei fortzuführen. Auch eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter ist nach einer Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
- Private Krankenversicherung
Sie können Ihre private Krankenversicherung zum Ende des ersten oder jedes darauffolgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist eine Mindestversicherungsdauer von meist zwei Jahren vereinbart, ist eine Kündigung in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Wegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland ist bei einer Kündigung Folgendes zu beachten: Sie müssen nachweisen, dass der neue Vertrag bei einem anderen Versicherer der Krankenversicherungspflicht genügt und sich ohne Unterbrechungszeit an den bisherigen Vertrag anschließt. Gelingen für die Anschlussversicherung diese Nachweise in der Kündigungsfrist nicht, wird die Kündigung beim alten Versicherer unwirksam.
Der Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist häufig nicht sinnvoll, da der Gesundheitszustand erneut geprüft wird und auch ein höheres Alter bei Vertragsbeginn den neuen Beitrag verteuert. Auch kann nur für die ab dem 1. Januar 2009 geschlossenen Verträge ein Teil der aufgebauten Alterungsrückstellung beim Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 geschlossene Verträge.
Besser ist, Sie prüfen bei Ihrem Versicherer einen Tarifwechsel. Sie haben einen Rechtsanspruch auf einen Tarifwechsel unter Anrechnung der aus dem Altvertrag erworbenen der Alterungsrückstellung.
- Gesetzliche Krankenversicherung
Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und überlegen in die private Krankenversicherung zu wechseln? Wechseln können Sie nur, wenn Sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Diese Möglichkeit haben Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020).
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss mit einer Frist zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss also immer zwei volle Monate betragen. Beispiel: Sie kündigen im Juli Ihre gesetzliche Krankenversicherung zum 30. September. Der private Krankenversicherungsvertrag kann am 1. Oktober beginnen.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Sie müssen das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Der neue Vertrag muss sich nahtlos an die vorangegangene Versicherung anschließen.
Bei Beamten gilt Folgendes: War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung versicherungspflichtig beschäftigt, dann endet mit Ablauf des Tages, an dem das vorherige Beschäftigungsverhältnis endet, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist der Tag der Verbeamtung.
Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung fort, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf. Das gilt aber dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt.
War das GKV-Mitglied vor der Verbeamtung freiwillig mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 EUR (2020) versichert, muss die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden. Eine Kündigung ist zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung will wohl überlegt sein. Eine Rückkehrmöglichkeit gibt es - solange Sie als Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder verbeamtet sind - nicht.
Für Beamte ist eine private Krankenversicherung wegen des Beihilfeanspruchs grundsätzlich zu empfehlen.