- AGB-Änderungen
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kund:innen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Zu dieser Entscheidung kam er Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 2021 (AZ: XI ZR 26/20). Durch die Entscheidung fehlt nun für viele Änderungen aus der Vergangenheit die vertragliche Grundlage. Betroffenen stehen Erstattungs- und Rückabwicklungsansprüche zu.
Durch die Nutzung des Kontos stimmen Bankkund:innen nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Das Landgericht Hannover erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Sparda-Bank Hannover, da sie die Kontonutzung als Zustimmung wertete (Urteil vom 28. November 2022, AZ: 130173/22, nicht rechtskräftig).
- Basiskonto
Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juni 2020 entschieden (Az.: XI ZR 119/19), dass die Entgeltklauseln für ein Basiskonto unwirksam sind. Und zwar dann, wenn bei der Bemessung des Entgelts das Kreditinstitut den Mehraufwand, der mit der Führung von Basiskonten verbunden ist, allein auf deren Inhaber umgelegt hat.
- Entgelt für Ein- und Auszahlungen auf das eigene/vom eigenen Konto (Preis pro Buchungsposten)
Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene/vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen.
Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt.
Barein- und Barauszahlungen am Schalter wiederum sind allerdings "Zahlungsdienste" und als solche bepreisbar (siehe oben). Der Bundesgerichtshof hat diese Sicht in einer ersten Entscheidung bestätigt (Urteil vom 18. Juni 2019, Az.: XI ZR 768/17).
Möglicherweise treten Konflikte gar nicht auf, weil Modelle mit pauschalen Entgelten für die Kontoführung die Kosten für Barein- und -auszahlungen abfangen.
- Gebühr für nachträglich erstellte Kontoauszüge
Hat eine Bank ihren Kund:innen Kontoauszüge bereits einmal übersandt oder auf andere Weise - etwa am Kontoauszugsdrucker - zur Verfügung gestellt, darf sie für nachträglich erstellte Auszüge ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt muss sich aber an den tatsächlichen Kosten des Instituts orientieren, darf also nicht einfach beliebig festgesetzt werden.
In dem Fall vor dem BGH hatte die Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis einen Betrag von 15 Euro pro nachträglich erstelltem Auszug festgesetzt. Die Richter kritisierten diese Preisgestaltung als zu pauschal. Denn tatsächlich lagen die Kosten der Bank - so ihr eigener Vortrag im Prozess - lediglich bei 10 Euro, wenn es sich um Kontoauszüge aus den letzten sechs Monaten handelte. Für Zweitschriften aus länger zurückliegenden Zeiträumen entstanden der Bank dagegen deutlich höhere Kosten.
Den Weg des Instituts, für alle Zweitschriften ganz unabhängig vom Zeitraum pauschal den gleichen Betrag zu fordern, hielten die Richter für unzulässig. Vielmehr müsse die Bank nach den verschiedenen Zeiträumen unterscheiden und dürfe nur die demnach tatsächlich entstehenden Kosten verlangen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2013, Az: XI ZR 66/13).
Unter Umständen kann es auch möglich sein, Informationen, die regelmäßig in Kontoauszügen enthalten sind, über ein Auskunftsersuchen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfragen. Ob dieser Anspruch besteht, ist jedoch maßgeblich vom Einzelfall abhängig.
Im verlinkten Artikel finden Sie einen interaktiven Musterbrief, wenn Sie Bankentgelte zurückfordern wollen.
- Entgelt bei Kartenverlust
Gemäß Paragraph 675 I Abs. 1 BGB darf die Bank nach Erstzugang der Karte bei Kund:innen für den Ersatz einer später
- verlorenen,
- gestohlenen,
- missbräuchlich verwendeten oder
- sonst nicht autorisiert genutzten
Karte ein Entgelt verlangen. Sie darf aber nur die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten verlangen.
Ein älteres Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015, Az: XI ZR 166/14), nach dem kein Entgelt für eine neue Giro- oder Kreditkarte verlangt werden darf, wenn die alte Karte auf Grund eines Verlusts oder Diebstahls gesperrt wurde, gilt damit nicht mehr. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob Banken auch in anderen Konstellationen, etwa bei einem Austausch der Karte infolge einer Beschädigung, ein Entgelt verlangen dürfen.
Bitte beachten Sie: Nach der Neuregelung des Paragraphen 675 f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 2009 gelten ältere Entscheidungen des BGH nicht mehr.
- Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos
Vergibt die Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, dann darf sie kein Entgelt verlangen, um dieses Konto zu führen (BGH-Urteil vom 7. Juni 2011, Az. XI ZR 388/10). Die Begründung: Die Führung des Kontos liege allein im Interesse der Bank, die die eingehenden Tilgungszahlungen zu verbuchen hat. Dagegen hätten Kund:innen kein Interesse an diesem Konto, da sie ihre Zahlungen anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen prüfen können. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Führung eines Girokontos, von dem die Bank die Tilgungsleistungen abbucht.
- Entgelt für die Kontenpfändung
Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kund:innen nicht zahlen (Urteile vom 18. Mai 1999, Az. XI ZR 219/98 und vom 19. Oktober 1999, Az. XI ZR 8/99).
- Keine Mehrkosten durch Pfändungsschutzkonto
Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Kontoentgelte durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Für schon bestehende Konten bedeutet dies, dass das Institut nach der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Entgelte verlangen darf. Für Neukund:innen ergibt sich daraus, dass ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto nicht mehr kosten darf als ein Standardkonto bei diesem Institut mit vergleichbarem Leistungsumfang. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2013, Az.: XI ZR 260/12, Urteile vom 13. November 2012 -XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).
- Entgelte für Rücklastschriften
Ist Ihr Konto für einen Auftrag nicht ausreichend gedeckt, kann die Bank die Buchung verweigern. Für die anschließende Rückbuchung der SEPA-Lastschrift kann das Geldinstitut Ihnen seit dem 13. Januar 2018 ein Entgelt berechnen.
Horrende Gebühren sind rechtswidrig. Mehrere Gerichte hatten bereits entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen, wie die tatsächlich entstandenen Kosten (OLG Schleswig vom 26. März 2013, AZ: 2 U 7/12, rechtskräftig und Landgericht Hamburg vom 6. Mai 2014, AZ: 312 O 373/13).
Das ist noch gar nicht so lange so: Verweigerten die Geldinstitute bis zum 8. Juli 2012 die Einlösung einer Lastschrift, durften sie Ihnen dafür damals kein Entgelt in Rechnung stellen. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schutz der Verbraucher ist leider überholt: Der Gesetzgeber hat solche Entgelte freigegeben. Bis zum 12.Januar 2018 durften Banken lediglich Kosten für die Benachrichtigung – ein sogenanntes "Benachrichtigungsentgelt" – verlangen, seither dürfen Kosten für den Vorgang der Ablehnung berechnet werden.
Anders ist es, wenn die Bank eine Buchung über Ihr Guthaben oder den Rahmen des Dispokredits hinaus durchführt, obwohl Ihr Konto damit zu weit überzogen ist – man spricht dann von einer sogenannten "geduldeten Überziehung". Dann darf die Bank Ihnen hierfür keine Gebühr berechnen (siehe „Entgelt für Überziehungsbearbeitung“).
Ein weiterer, besonderer Fall ist es, wenn Sie selbst einen unberechtigten Lastschrifteinzug zurück buchen lassen wollen. Dann darf die Bank für die Zurückweisung ebenfalls kein Entgelt von Ihnen verlangen.
- Entgelt für den Erhalt von Kontoauszügen
Kund:innen haben das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn dies nicht am Schalter möglich ist, muss ihnen ein Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, an dem sie den Kontostand kostenlos abrufen können. Werden jedoch Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen. Gleiches gilt, wenn Kund:innen einen Sonderservice wünschen, zum Beispiel die Zusendung von Kontoauszügen per Post. Übersendet die Bank den vierteljährlichen Rechnungsabschluss, darf sie dafür nichts verlangen, da dies in ihrem eigenen Beweisinteresse erfolgt.
Im verlinkten Artikel finden Sie einen interaktiven Musterbrief, wenn Sie Bankentgelte zurückfordern wollen.
- Kosten für Zwangskontoauszüge
Banken dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kein Entgelt verlangen, wenn sie Kund:innen unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Kund:innen mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf ihrem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt.
Es kommt also maßgeblich auf die vertragliche Gestaltung an. Ist der Versand eines Kontoauszuges unzulässig, darf nach Auffassung der Verbraucherzentrale weder ein Entgelt für den Versand noch das Porto berechnet werden. Das Porto als Aufwendungsersatz darf nur verlangt werden, wenn der Aufwand erforderlich war. Ist der Versand aber von Kund:innen nicht gewollt, so kann das Porto hierfür nicht erforderlich sein. Die Frage ist aber höchstrichterlich nicht geklärt.
Im verlinkten Artikel finden Sie einen interaktiven Musterbrief, wenn Sie Bankentgelte zurückfordern wollen.
- Kosten für Kopien oder Telefonate
Kosten für Kopien oder Telefonate dürfen Banken nicht auf Kund:innen abwälzen. Ausnahme: Telefonate und Kopien werden auf ausdrücklichen Wunsch von Kund:innen ausgeführt oder die Bank konnte von einem solchen Wunsch ausgehen. Das allerdings und die Höhe der entstandenen Kosten muss die Bank beweisen. Allgemeine Geschäftskosten - etwa anteilige Mietkosten - dürfen nicht auf Kund:innen umgelegt werden.
- Kosten für Auskünfte Dritter oder für Auskünfte, die die Bank eingeholt hat
Wenn die Bank oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte einholen, müssen sie entsprechende Kosten als allgemeine Geschäftskosten übernehmen. Nur wenn Kund:innen ihr Kreditinstitut ausdrücklich auffordern, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung, beispielsweise eine Zinsbescheinigung, auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.
- Entgelt für Überziehungsbearbeitung
Reicht das Guthaben auf Ihrem Konto nicht für eine Buchung und überschreitet die Buchung Ihren eingeräumten Verfügungsrahmen, hat die Bank 2 Möglichkeiten:
- Die Bank verweigert die Überweisung – und kann Ihnen für die Rückgabe der Lastschrift ein Entgelt berechnen (siehe "Entgelte für Rücklastschriften").
- Die Bank duldet die Überziehung. In diesem Fall darf das Geldinstitut Ihnen kein Entgelt für die sogenannte Überziehungsbearbeitung berechnen.
Hintergrund: Entscheidet eine Bank, eine Lastschrift trotz Überschreitung des Dispolimits auszuführen, tritt eine so genannte „geduldete Überziehung“ ein. Für diese Kreditentscheidung darf die Bank aber keine Gebühr von Ihnen verlangen, da sie alleine im Interesse der Bank oder Sparkasse erfolgt.
Die Entscheidung, ob eine Kontoüberziehung geduldet wird oder nicht, wird teils vollautomatisiert, teils individuell getroffen – zum Beispiel je nach Höhe des Dispositionskredites.
- Nachforschungsentgelt bei Überweisungen
Die Bank muss bei einer Überweisung für den Geldeingang beim benannten Empfänger sorgen. Das ist dann der Fall, wenn Kund:innen die richtige IBAN oder die BIC (Bank Identifier Code) mit IBAN oder Kontonummer angeben. Kommt das Geld trotzdem nicht an und stellt die Bank Nachforschungen an, handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Sie kann Kund:innen daher keine Kosten für Nachforschung oder Recherche in Rechnung stellen.
Anders ist die Rechtslage, wenn Kund:innen die Daten falsch eingegeben haben. Sie haben gegen ihr Institut einen Anspruch auf Mitwirkung bei ihren Bemühen, den Betrag wiederzuerlangen. Unterstützt die Bank sie hierbei, so darf sie nach entsprechender Vereinbarung gemäß § 675 y Abs. 3 BGB ein Entgelt verlangen
- Kosten für die Bearbeitung von Reklamationen
Banken können diese Kosten nicht ihren Kund:innen aufbürden (Landgericht Köln, Urteil vom 16. August 2000, Az: 26 O 30/00). Das Geldinstitut ist vertraglich verpflichtet, einer Reklamation nachzugehen.
Das sieht auch das OLG Frankfurt/M. im Urteil vom 17.04.2013 (Az.: 23 U 50/12) so. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden (BGH, Az.: XI ZR 180/13).
- Mahnkosten
Gestaffelte Mahnkosten
Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto geringer werden die Kosten - nicht umgekehrt. Denn die Bank muss den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Gestaffelte Mahnkosten, bei denen jede Mahnung teurer wird, sollen nur den Druck auf den Schuldner erhöhen. Das ist nicht zulässig und verstößt auch gegen die Verpflichtung der Bank, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Mahnkosten von mehr als 3 Euro pro Mahnung
Mahnkosten müssen sich an der Höhe des üblicherweise zu erwartenden Schadens orientieren und dürfen keine Strafe sein. Durch Rationalisierungsmaßnahmen ist der Bearbeitungsaufwand bei Mahnungen erheblich gesunken. Mahnkosten über 3 Euro sind deshalb kaum zu begründen.
- Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - etwa für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - darf kein Cent verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kund:innen dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.
- Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Kund:innen dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - zum Beispiel das Girokonto - in der Regel fristlos, bei besonderer Vereinbarung mit einer Maximalfrist von einem Monat kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine "Strafgebühren" an. Ein Sparbuch können Kund:innen nicht vorzeitig auflösen, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt ist oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Wer das dennoch will, muss sich mit dem Geldinstitut darüber einigen. In der Regel verlangt dieses dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung, was zulässig erscheint.
- Einbehaltung der vollen Kartengebühr trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung
Kreditkarten und EC-Karten-Verträge haben in der Regel eine bestimmte Laufzeit, beispielsweise zwei Jahre. Die Gebühren dafür zahlen Kund:innen meist im voraus. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, können sich Kund:innen den Anteil an der Kartengebühr für die nicht beanspruchte Vertragslaufzeit erstatten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 1 U 108/99).
- Entgelt bei Kartensperre
Banken und Sparkassen dürfen in ihren AGB kein Entgelt für die Kartensperre verlangen, wenn sie mit der Sperre einer ihnen obliegenden gesetzlichen Pflicht nachkommen. Eine solche Verpflichtung für Institute besteht etwa, wenn Kund:innen den Diebstahl oder Missbrauch seiner Karte meldet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2012 - I-6 U 195/11). Ebenso unzulässig ist eine Gebühr, wenn das Geldhaus eine Karte im überwiegend eigenen Interesse sperrt. In der Konsequenz sind auch Klauseln, die für eine Kartensperrung pauschal eine Gebühr verlangen, ohne die Voraussetzungen für ein solches Entgeltes weiter einzuschränken, unzulässig.
- Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung
Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht mit Kosten belastet werden (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 2/2 O 46/99 und Landgericht Dortmund, Urteil vom 16. März 2001, Az: 8 O 57/01). Um die Unterlagen der neuen Rechtssituation anzupassen, muss das Kreditinstitut ferner das Konto des Verstorbenen auf den Namen des Erben umschreiben. Auch dafür brauchen Erben nicht zu zahlen. Nur wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wirtschaftlich beraten werden wollen und ein besonderer Beratungsvertrag zustande kommt, darf die Bank ein Honorar fordern.
- Provision bei Geldempfang aus dem Ausland
Einige Kreditinstitute fordern für aus dem Ausland eingegangenes Geld zu Unrecht eine Provision. Offenbar wollen sie damit die EU-Forderung umgehen, die Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken. Die Banken werden jedoch bei Girokonten als reine Verrechnungsstelle tätig und müssen den Geldeingang ordnungsgemäß verbuchen. Eine besondere Dienstleistung für den Kund:innen ist dies nicht.
- Verwahrentgelt
Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 43/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin im November 2021 entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten.
Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seinem Urteil vom Dezember 2021 (Az.: 12 O 34/21) der Auffassung des Landgerichts Berlin an. Das vzbv hatte gegen die Volksbank Rhein-Lippe geklagt. Die beiden Urteile sind nicht rechtskräftig.
Ein weiteres positives Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth am 28. Oktober 2022 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Raiffeisen – meine Bank eG im Oktober entschieden und entsprechende Klauseln für nichtig erklärt (Az: 7 O 566/21). Banken dürfen in ihren AGB für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Entgelte verlangen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 18. November 2022 (Az: 2-25 O 228/21), dass die Strafzinsen und Verwahrentgelte in den AGB der Commerzbank unzulässig und aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Kund:innen unwirksam sind. Die Klauseln verstießen gegen das Transparenzgebot und widersprächen als Negativzinsen für Spareinlagen dem gesetzlichen Leitbild und der Systemlogik des Bankenwesens. Das Urteil ist rechtskräftig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Am 30. März 2023 entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland, dass bestimmte Verwahrentgelte für neu abgeschlossene Girokonten oder nach einem Wechsel des Kontomodells zulässig sind (Az. 8 U 1389/21). Die Verbraucherzentrale Sachsen hat hiergegen Revision vor dem BGH eingelegt.