3. Bescheinigung durch Arbeitgeber
Auch Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Nach unserer Erfahrung sind allerdings nur wenige Arbeitgeber dazu bereit, weil sie über die gesetzliche Regelung nicht gut informiert sind. Verweisen Sie auf § 903 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Insbesondere wenn bei Ihnen bereits eine Lohnpfändung vorliegt, Ihre finanzielle Situation in der Lohnbuchhaltung also bekannt ist, lohnt sich die Nachfrage. Bedenken Sie dabei nur, dass Sie ggf. Geburts- und Heiratsurkunden oder einen Unterhaltstitel vorlegen müssen, um gesetzliche Unterhaltspflichten nachzuweisen. Ist Ihnen dies unangenehm, versuchen Sie es zunächst auf einem der vorgenannten Wege.
4. Bescheinigung durch Rechtsanwalt / Steuerberater / gewerbliche Schuldnerberatungsstelle
Auch Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen laut Gesetz Bescheinigungen für das P-Konto ausstellen, verlangen hierfür aber eine Gebühr. Auch bei den gewerblichen anerkannten Schuldnerberatungsstellen wird die Bescheinigung kostenpflichtig sein.
5. Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle
Können Sie eine andere, kostenfreie Bescheinigung nicht (rechtzeitig) erlangen, hilft ein Antrag gemäß § 905 ZPO auf eine "ersatzweise Bescheinigung". Ersatzweise deshalb, weil in diesem Fall statt der vorgenannten Stellen das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde verpflichtend zuständig und gesetzlich verpflichtet ist, die Erhöhungsbeträge zu bescheinigen.
Voraussetzung für diese Zuständigkeit ist, dass der Kontoinhaber zuvor bei mindestens einer Stelle (vgl. Punkt 2 und 3) erfolglos versucht hat, eine Bescheinigung zu erhalten. (Bei Überschuldung ist es nach unserer Auffassung nicht zumutbar, eine kostenpflichtige Bescheinigung einholen zu müssen.)
Bei Leistungsbezug muss zusätzlich versucht worden sein, auch bei der leistungsgewährenden Stelle (vgl. Punkt 1) eine Bescheinigung zu erhalten.
Weist eine dortige Bescheinigung aber nicht alle Erhöhungsbeträge aus, gilt auch dies als "erfolgloser Versuch", da mit einer solchen Teil-Bescheinigung nicht der komplette gesetzlich vorgesehene Freibetrag auf dem P-Konto erreicht werden kann. Der Gesetzgeber wollte die Erlangung des vorgesehenen Pfändungsschutzes vereinfachen und das Existenzminimum auf dem Konto unbürokratisch sichern.
Verlangt das Gericht oder die Vollstreckungsstelle mehr als eine Bestätigung, so bestehen Sie unbedingt auf einem schriftlichen Beschluss und informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale oder wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Das Gericht muss eine Entscheidung treffen, gegen die Sie weitere Schritte unternehmen können. Und das geht nur, wenn Sie die Entscheidung schriftlich haben.
Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Wohnort.
Ist die Kontopfändung jedoch durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) erfolgt, muss der Antrag dort gestellt werden, § 910 ZPO.
Voraussetzung für die Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht oder -behörde ist – wie auch bei den anderen bescheinigenden Stellen –, dass die Erhöhungsvoraussetzungen aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden können.
Den Beschluss legen Sie dann Ihrer Bank oder Sparkasse vor, die dann den erhöhten Freibetrag auf Ihrem P-Konto berücksichtigen muss.
Die mit einer Bescheinigung nachgewiesenen Erhöhungsbeträge gelten vom Gesetz als nicht von der Pfändung umfasst und ihre Bank muss sie deshalb zur Verfügung stellen.
Akzeptiert Ihre Bank oder Sparkasse eine vorgelegte Bescheinigung nicht, sollten Sie sich dringend beraten lassen (z.B. bei den Verbraucherzentralen) und ggf. beim Amtsgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Bank stellen, um die Erhöhung des Grundfreibetrages bzw. die Auszahlung des Ihnen zustehenden Geldes zu erreichen.
Reichen auch die mit einer Bescheinigung erhöhten Freibeträge nicht aus, Ihr persönliches Existenzminimum zu schützen (weil zum Beispiel Ihr unpfändbares Einkommen tatsächlich höher ist als die Summe der pauschalierten Freibeträge, die man Ihnen bescheinigt hat), können Sie zusätzlich eine weitere Erhöhung des vor Pfändung geschützten Guthabens über das Vollstreckungsgericht oder die vollstreckende Behörde beantragen, § 906 ZPO (3. Schutz-Stufe des P-Kontos) Eine solche individuelle Festsetzung des Freibetrags auf Antrag kann auch erfolgen, wenn bei Zweifeln hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten eine P-Konto-Bescheinigung nicht ohne weiteres ausgestellt werden kann.