Das Wichtigste in Kürze:
- Für eine Erstattung mussten Sie Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.
- Die Hilfe gab es nur auf Antrag. Um den zu stellen, mussten Sie sich bis zum 20. Oktober 2023 bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland melden.
- Mittlerweile können Sie sich nicht mehr für die Entlastung melden.
Auch private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, wurden in der Energiekrise rückwirkend finanziell entlastet. Die genauen Bedingungen hat das zuständige Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und abgewickelt wurde die Erstattung im jeweiligen Bundesland.
Einen Antrag konnten Sie jedoch nur bis zum 20. Oktober 2023 einreichen.
Für die Entlastung galt damals:
- Sie mussten Rechnungen aus dem Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2022 vorlegen und
- konnten maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.
- Die so errechnete Entlastung musste außerdem mindestens 100 Euro pro Haushalt betragen, damit sie ausgezahlt wurde.
Voraussetzung war, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 mehr als verdoppelt hatte – ab dann konnten Sie mit einer Erstattung rechnen.
Direkt um die Erstattung kümmern konnten sich Besitzer:innen von Immobilien, die ihre Brennstoffe selbst einkaufen.
Wer dagegen zur Miete wohnt, konnte sich im Zweifel an seine:n Vermieter:in wenden und einfordern, dass diese:r die Erstattung beantragt und an Sie als Mieter:in weitergibt.
Wo lagen die Referenzpreise?
Der Erstattungsanspruch berechnete sich im Verhältnis zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 anhand sogenannter Referenzpreise.
Diese Referenzpreise sind festgelegt worden (alle Preise inkl. MwSt.):
- Heizöl: 71 Cent pro Liter
- Flüssiggas: 57 Cent pro Liter
- Holzpellets: 24 Cent pro Kilogramm
- Kohle/Koks: 36 Cent pro Kilogramm
- Scheitholz: 85 Euro pro Raummeter
- Holzbriketts: 28 Cent pro Kilogramm
- Holzhackschnitzel: 11 Cent pro Kilogramm
Wer 2022 mehr als das Doppelte dieser Referenzpreise je Liter bzw. Kilogramm oder Raummeter bezahlt hatte, kam für eine Erstattung in Frage.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.