Das gilt für BHKWs: Zulassung, Anmeldung und Betrieb
BHKWs müsen beim Netzbetreiber angemeldet werden. Speist ein BHKW Strom ins öffentliche Stromnetz ein, wird dieser Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) mit einem Zuschlag gefördert, den der Netzbetreiber auszahlt. Auch selbst genutzter BHKW-Strom wird mit dieser Förderung belohnt. Um den gesetzlichen Zuschlag zu erhalten, muss die Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen sein.
Es gibt 2 verschiedene Verfahren, um die Zulassung zu erhalten. Wir sagen Ihnen, wie das funktioniert und welche Vorgaben Sie außerdem noch einhalten müssen:
1. Elektronisches Anzeigeverfahren
Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kWel (el = elektrisch) hat das BAFA ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingerichtet. Es genügt die elektronische Anzeige beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sie ist gebührenfrei und unter folgenden Voraussetzungen nutzbar:
- Die KWK-Anlage, also das BHKW, ist in der BAFA-Typenliste aufgeführt.
- Die KWK-Anlage ist fabrikneu.
- Am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot).
- Die KWK-Anlage wird nur an dem angegebenen Standort betrieben.
- Am Standort ist in den letzten 12 Monaten keine andere KWK-Anlage in den Dauerbetrieb genommen worden.
- Die Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgte im Jahr der elektronischen Anzeige oder im vorausgegangenen Kalenderjahr.
- Es wurde nur ein Investitionszuschuss nach der Mini-KWK-Richtlinie in Anspruch genommen, kein weiterer.
Liegt eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht nutzen. Die Zulassung können Sie dann mit dem gebührenpflichtigen "Antrag auf Zulassung einer neuen Anlage bis 50 kWel" beantragen.
Die elektronische Anzeige können Sie außerdem nur im Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder dem darauffolgenden Kalenderjahr vornehmen. Die erteilte Zulassung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage ihren Dauerbetrieb aufnimmt. Außerhalb dieses Zeitraums kann die Zulassung der KWK-Anlage nur im gebührenpflichtigen Antragsverfahren in Papierform erfolgen.
2. Antragsverfahren in Papierform
Sollte eine Voraussetzung des elektronischen Anzeigeverfahrens nicht erfüllt sein (z. B. weil das Förderprogramm nicht auf der BAFA-Kumulierungsliste für Investitionszuschüsse steht oder es sich um eine gebrauchte oder modernisierte Anlage handelt), müssen Sie den "Antrag auf Zulassung einer neuen Anlage bis 50 kWel" verwenden.
Das ausgefüllte Antragsformular müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage folgenden Kalenderjahres zusammen mit den erforderlichen Dokumenten beim BAFA einreichen. Welche Nachweise vorzulegen sind, entnehmen Sie dem jeweiligen Antragsformular. Stellen Sie den Antrag später, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag beim BAFA eingegangen ist.
Für die Bearbeitung eines Papierantrags für Anlagen bis 50 kWel wird eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro erhoben.
a) Zulassung von BHKW-Anlagen, die nicht gelistet sind (einmalig)
Für BHKWs, die nicht in der BAFA-Liste aufgeführt oder die zum Beispiel nicht fabrikneu sind, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung in Papierform zusammen mit dem Datenblatt des Herstellers und dem Protokoll der Inbetriebnahme einreichen.
b) Zulassung von modernisierten BHKWs
Auch BHKWs, bei denen für die Effizienz maßgebliche Komponenten erneuert werden, können über das BAFA zugelassen werden – aber nur, wenn die Kosten für die Erneuerung mindestens ein Viertel der Kosten einer vergleichbaren Neuanlage ausmachen. Beim BAFA erhalten Sie dazu das entsprechende Antragsformular.
Anmeldung des BHKW zum Anschluss an das örtliche Stromnetz (einmalig)
Sie müssen das BHKW beim örtlichen Netzbetreiber anmelden. Außerdem müssen Sie mit dem Unternehmen sowohl einen Vertrag für den Netzanschluss als auch für die Anschlussnutzung abschließen. Dies erledigt in der Regel der Installateur für Sie.
Der Netzbetreiber benötigt für die Auszahlung der Zuschüsse nach KWK-Gesetz eine Kopie der BAFA-Zulassung der Anlage. Darüber hinaus müssen Sie mit dem örtlichen Netzbetreiber vereinbaren, wie der Stromzähler abgelesen werden soll und wie Sie ihm künftig Ihre Netto-Stromerzeugung, Vollbenutzungsstunden und die eingespeisten Strommengen melden.
Jahresmitteilungen an das BAFA (jährlich)
Inzwischen verzichtet das BAFA für BHKWs mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW auf alle Jahresmitteilungen. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 kW müssen Sie das BAFA aber weiterhin jährlich über die eingespeiste KWK-Strommenge in das öffentliche Netz informieren.
c) Antrag an das Hauptzollamt für die Erstattung der Energiesteuer (jährlich)
Die Brennstoffe für das BHKW werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Sie können die vollständige Rückerstattung der Energiesteuer beantragen. Voraussetzung nach dem Energiesteuergesetz (EnStG) ist, dass das BHKW mindestens 70 Prozent der eingesetzten Energie in Strom und Wärme umwandelt. Nach dem aktuell gültigen Gesetz werden folgende Beträge erstattet:
Brennstoff | Rückerstattung |
---|
Heizöl | 6,135 Cent pro Liter |
Erdgas / gasförmige Kohlenwasserstoffe | 0,55 Cent pro kWh* |
*kWh: Kilowattstunde, Stand 2020
Die Steuererstattung bzw. -vergütung wird durch das zuständige Hauptzollamt gewährt. Die Anträge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.
Was lohnt mehr: Einspeisevergütung oder Eigenstromnutzung?
Die Wirtschaftlichkeit eines Blockheizkraftwerks hängt zum einen vom Wärmeverbrauch und zum anderen wesentlich davon ab, ob und wenn ja, wann sich die hohen Anschaffungskosten durch den selbst erzeugten Strom bezahlt machen. Es bietet sich an, einen möglichst großen Teil des Stroms selbst zu nutzen, da dies in der Regel einen größeren finanziellen Vorteil bringt als den Strom ins Netz einzuspeisen.
Vergütung des erzeugten Stroms
In der Regel wird Ihr von der KWK-Anlage erzeugter Strom über das KWK-Gesetz vergütet. Für den Fall, dass die KWK-Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben wird, können Sie auch eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) beantragen.
Vergütung nach KWK-Gesetz
Die Vergütung für eingespeisten Strom setzt sich aus 3 Teilen zusammen:
- dem "üblichen Preis",
- dem Zuschlag nach dem KWK-Gesetz und
- den vermiedenen Netzkosten.