Das Wichtigste in Kürze:
- SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung darstellt.
- Dagegen vorzugehen, wird aber in der Praxis oft daran scheitern, dass es schwierig ist, den Versender zu ermitteln, weil er im Ausland sitzt oder im Display keine Absendernummer oder Adresse erscheint.
- Belästigungen durch SMS-Werbung können Sie der Bundesnetzagentur melden.
SMS-Werbung ist der Eingang unerwünschter Kurznachrichten (SMS = Short Message Service) mit werblichem Inhalt auf dem Handy. Oft wird in diesen Werbe-SMS um Rückruf an eine 0900-Nummer oder an eine Kurzwahlnummer gebeten. Solche SMS lauten beispielsweise: "Sie haben einen Reisegutschein gewonnen! Melden Sie sich unter 0900-xxx!"
Da bei Premium-SMS die Preise vom Anbieter festgelegt werden, können die Kosten erheblich schwanken. Derzeit reicht die Preisspanne von etwa 19 Cent bis 10,00 EUR je SMS, wobei jedoch keine Obergrenze vorgeschrieben ist. Nur eine einzige SMS kann daher also unter Umständen enorme Kosten auslösen; wenn ein Abo abgeschlossen wird, entstehen sogar noch Folgekosten.
Ist SMS-Werbung erlaubt?
SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Werbung ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Empfänger ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat. Bei unerwünschter SMS-Werbung können Sie vom Absender verlangen, dass er weitere Werbung unterlässt und ihn sogar vor einem Gericht verklagen. Dies wird aber bereits häufig daran scheitern, dass es schwierig ist, den Versender zu ermitteln, weil er im Ausland sitzt oder im Display keine Absendernummer oder Adresse erscheint.
Den Versendern auf die Finger klopfen kann die Bundesnetzagentur. Melden Sie deshalb dort Belästigungen durch SMS-Werbung. Teilen Sie den Empfang von unerwünschten Werbe-SMS auch Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale mit, die ebenfalls Verfahren wegen belästigender Werbung einleiten kann.
Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021
Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:
- Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
- ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
- Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
- mehr Transparenz.
Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.
Wie gelangen Versender von SMS-Werbung an meine Handynummer?
Die Versender nutzen verschiedenste Methoden, um an Handynummern zu gelangen. So sammeln sie Handynummern systematisch aus dem Internet, aus Telefonverzeichnissen und privaten Zeitungsanzeigen. Die Versender gehen auch nach dem Zufallsprinzip vor und senden automatisierte SMS beispielsweise an alle Nummern von 0177-1111111 bis 0177-9999999.
Auch wenn Sie so genannte Free-SMS-Dienste im Internet nutzen oder per Premium-SMS Klingeltöne oder Logos beziehen, müssen Sie in vielen Fällen mit anschließender Werbung rechnen. Einen hundertprozentigen Schutz vor SMS-Werbung gibt es leider nicht. Seien Sie deshalb mit der Weitergabe Ihrer Mobilfunknummer sehr zurückhaltend!
Wie verhindert man, dass Premium-SMS zur Kostenfalle werden?
- Achten Sie bei der Bestellung von Premium-SMS-Angeboten genau auf den Vertragsinhalt, besonders auf den Preis. Wichtig ist auch zu wissen, ob es bei einer einmaligen Leistung bleibt oder ob Sie ein Abo bestellen und wie Sie dieses ggf. wieder abbestellen können.
- Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur dann zustande, wenn Sie über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie etwa Inhalt und Preis des Abos informiert worden sind und das Angebot auf Abschluss des Abos ausdrücklich, z.B. durch Versand eine SMS oder Klick auf einen Button ausdrücklich angenommen haben. Ist es hingegen schon gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen, kann der Anbieter auch grundsätzlich keine Forderungen geltend machen.
- Anbieter, die ihren Firmensitz im Ausland haben, lediglich über eine Postfachadresse zu erreichen sind oder überhaupt keine ladungsfähige Anschrift angeben, sollten Sie meiden.
- Haben Sie bei der Bestellung von Premium-SMS ungewollt ein Abo bestellt und wollen den dahinter stehenden Anbieter ermitteln, können Sie ihn über eine auf den Internetseiten der Netzbetreiber angebotene Liste ausfindig machen. Viele Premium-SMS-Nummern sind jedoch an weitere Anbieter untervermietet, so dass es auch hier schwierig ist, den letztendlich Verantwortlichen zu ermitteln.
- Wer ein Abo abgeschlossen hat, kann seinen Anbieter verpflichten, ihn gratis zu benachrichtigen, sobald eine Kostengrenze von 20 Euro im jeweiligen Kalendermonat überschritten wurde. Kommt der Anbieter der Informationspflicht nicht nach, kann er das über 20 Euro hinausgehende Monatsentgelt nicht verlangen.
- Stoppen Sie sofort das Premium-SMS-Abo!
- Erheben Sie bei Ihrem Mobilfunkprovider Einwendungen gegen die strittigen Entgelte.
- Begründen Sie in Ihrem schriftlichen Widerspruch genau, warum Sie die fraglichen SMS-Gebühren oder Verbindungsentgelte nicht bezahlen wollen.
- Sichern Sie in jedem Fall Beweise! Speichern Sie die SMS sicher ab. Nach Möglichkeit halten Sie dabei auch Datum und Uhrzeit fest.
- Bezahlen Sie auf jeden Fall die unstrittigen Gebühren, da Ihnen sonst möglicherweise eine Sperre des Handyanschlusses droht.