Das Wichtigste in Kürze:
- Sie haben einen Anspruch auf Preisminderung, wenn der Reiseveranstalter die Leistungen bei der Buchung beworben hat.
- Dokumentieren Sie Mängel mit Fotos und Videos und suchen Sie dafür Zeugen.
- Informieren Sie den Reiseleiter vor Ort oder den Veranstalter in Deutschland. Er muss die Mängel beseitigen.
- Sie haben keinen Anspruch auf Preisminderung, wenn Angebote durch unvermeidbare Umstände nicht zur Verfügung stehen.
Stehen Sport- oder Freizeitangebote wegen unvermeidbarer Umstände nicht zur Verfügung, so können Sie dies nicht als Reisemangel geltend machen. Unvermeidbare Umstände sind z.B. Ereignisse, die der Veranstalter selbst nicht beeinflussen kann, etwa, wenn wegen Schneemangels kein Skibetrieb oder wegen Unwettern kein Tennisbetrieb möglich ist. Sind die äußeren Umstände jedoch optimal und die Angebote fallen wegen mangelnder Wartung der Anlage oder Personalmangels aus, so sind dies Umstände, für die der Veranstalter verantwortlich ist.
Fehlende Angebote: Nicht immer ein Reisemangel
Beim Ausfall von Sportleistungen müssen Sie ferner darauf achten, ob es Leistungen sind, die der Reiseveranstalter bei Buchung beworben hat und die – ob zusätzlich kostenpflichtig oder nicht – direkt nutzbar sind. Beispiel hierfür sind die Minigolfanlage, ein Kino, das Spa-Angebot oder der Swimming-Pool des Hotels. In diesem Fall berechtigt ein Wegfall die Reisepreisminderung. Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Reiseveranstalter lediglich auf ein Sportangebot externer Anbieter vor Ort hingewiesen hat (Beispiel: "Tauchbasis vor Ort", "Fahrradverleih in der Stadt", "Diskothek in nächster Stadt"). Hier hat er keinen Einfluss auf das tatsächliche Zustandekommen von Angeboten, so dass Sie hier keine Ansprüche geltend machen können.
Mangel anzeigen
Fehlt nun das entsprechende Sport- und Freizeitangebot, haben Sie Anspruch auf Minderung Ihres Reisepreises. Sammeln Sie daher umfassend Beweise und dokumentieren Sie die vorliegenden Mängel (Fotos, Videos, Zeugen). Daneben müssen Sie Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen. Informieren Sie den Reisevermittler, so muss dieser den Reiseveranstalter über die Mängel in Kenntnis setzen. Die Mängelanzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen. Alternativ können Sie sich auch schriftlich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigen lassen. Dazu reicht es aus, dass der bevollmächtige Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.
Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informieren. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.
Ersatzangebot fordern
Der Reiseveranstalter muss nun den Mangel beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Kann der Mangel während der Reise nicht behoben werden, so steht Ihnen nach der Rückkehr Minderung des Reisepreises zu.
Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen: