Was gehört zum "Jahresbruttoeinkommen"?
Zu Ihrem Einkommen kann unter Umständen mehr zählen, als nur Ihr Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Bei dem Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) können auch sonstige Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, dazu gehören. Das Gesamteinkommen wird also dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden steuerliche Abzüge, wie der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten, Ausgaben geltend zu machen und dadurch das Einkommen zu reduzieren.
Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer ein Einzelfall, so dass Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn Sie vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Erkundigen Sie sich bei der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, ob diese eine solche rechtliche Beratung anbietet.
Welche Auskunftspflicht besteht?
- Auskunftspflicht der Eltern:
Um sicher sein zu können, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht, müssen diese ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben. - Auskunftspflicht der Kinder:
Umgekehrt sind aber auch die Kinder zu einer Auskunft verpflichtet. Um den Unterhaltsanspruch der Eltern berechnen zu können, benötigt das Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ggf. auch die des Ehepartners.
Können meine Eltern auf Zahlungen verzichten?
- Viele Senioren wollen ihre Kinder nicht finanziell belasten und deswegen keinen Elternunterhalt einfordern. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist.
- Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam.
- Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist nur dann möglich, wenn sich bei den Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben.
Ein Sonderproblem: Rückforderung von Schenkungen
Das Gesetz sieht vor, dass verarmte Menschen, die in den letzten 10 Jahren vor der Verarmung etwas verschenkt haben, dieses zurückholen dürfen. Der Sinn ist klar: Durch diesen Anspruch sollen sie davor gerettet werden, ihre Wohnung zu verlieren oder nichts mehr zu essen zu haben. In der Regel macht dies aber keiner geltend. Die meisten Menschen wissen gar nicht, dass sie diesen Anspruch haben.
Wenn allerdings der Staat der bedürftigen Person durch Sozialleistungen - etwa durch die Hilfe zur Pflege im Pflegeheim - beispringt, kann er diesen Rückforderungsanspruch geltend machen. Er fordert dann bei dem Beschenkten das Geschenk zurück.
Das kann sogar ein verschenktes Haus betreffen, aber auch monatliche Einzahlungen auf ein Sparkonto. In einem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgericht Celle hatte eine Großmutter für ihre Enkelin seit der Geburt über mehrere Jahre einen monatlichen Betrag auf ein Sparkonto angespart. Das Gericht entschied 2020, dass solche geschenkten Beiträge zurückgezahlt werden müssen, wenn sie offensichtlich dem Kapitalaufbau dienen. Das war bei diesem Sachverhalt der Fall.
Nur, wenn es sich um eine so genannte privilegierte Schenkung oder Anstandsschenkung handelt, ist die Schenkung von dem Rückforderungsanspruch ausgenommen. Anstandsschenkungen sind kleine und übliche Geldgeschenke wie beispielsweise zu Geburtstagen, Weihnachten oder zu anderen wichtigen Ereignissen wie Heirat oder Geburt.
So hatte das Landgericht Aachen in den Taschengeldzahlungen einer Großmutter eine Anstandsschenkung gesehen, und lehnte den Anspruch in seinem damaligen Fall ab.
Letztendlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, welche Art der Schenkung vorliegt.
Bitte beachten Sie: Die Rechtslage in diesem Bereich ist kompliziert. Zum einen zeichnet sie sich dadurch aus, dass der Einzelfall entscheidend ist. Zum anderen kommt es in bestimmten Fällen zu Ausnahmen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Im Zweifel sollten Sie sich daher Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Sozialrecht holen.