Wann kann man sich von Zuzahlungen befreien lassen?
Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, wenn die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist.
Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für chronisch Kranke gilt: 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Wichtig zu wissen: Die "Einnahmen zum Lebensunterhalt" errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen der versicherten Person und den Bruttoeinnahmen der Angehörigen, die mit im gemeinsamen Haushalt leben.
Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Was zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" zählt, ist in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt. Es findet sich dort auch eine Tabelle aller Einkommensarten, die zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen oder nicht angerechnet werden.
Zu den angerechneten Einnahmen zählen zum Beispiel:
- Arbeitseinkommen
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Renteneinkünfte wie Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, Bezüge aus Pensionskassen, Hinterbliebenenrenten, Waisenrenten
- Mieteinnahmen
- Kapital-und Zinseinkünfte
Dagegen zählen nicht zu den anrechenbaren Einnahmen zum Beispiel:
- Pflegegeld
- Eingliederungshilfe für behinderte Personen
- Kindergeld
- Kinderzulage
- Wohngeld
- Elterngeld bis 300 Euro
Wer gilt als chronisch krank?
Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde (zum Beispiel bei Diabetesbehandlung: mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers). Zudem müssen Sie mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen:
- Sie haben eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5.
- Sie haben aufgrund der Erkrankung einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
- Sie brauchen eine kontinuierliche medizinische Versorgung (etwa Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln). Ohne die Therapie verschlimmert sich der Gesundheitszustand.
Zum Nachweis der Belastungsgrenze von 1 Prozent müssen chronisch kranke Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten oder der Patientin therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss. Als Beleg für den Grad der Behinderung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Pflegegrad sind der Krankenkasse Kopien der Bescheide vorzulegen.
Wie wird die persönliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen berechnet?
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen orientiert sich am gesamten Familien-Bruttoeinkommen der Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das betrifft in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Kinder werden berücksichtigt bis zu dem Jahr, in dem ein Kind 18 Jahre alt wird - unabhängig vom Versicherungsstatus des Kindes. Ab dem darauffolgenden Jahr muss das Kind familienversichert sein.
Nicht zu den Angehörigen zählen die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Gut zu wissen: Bestimmte Freibeträge können vom Gesamteinkommen abgezogen werden.
Für 2024 gelten folgende Freibeträge:
- 6.363 Euro für Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
- 9.312 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.